Jeder eingetragene Verein (e.V.) braucht in Deutschland eine Satzung. Diese Vereinssatzung wird bei der Gründung des Vereins beschlossen. Die Vereinssatzung bildet sozusagen die Verfassung. In einer Vereinssatzung werden die Vorschriften, die sich aus den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Vereinsrecht ergeben, ausgeführt. Auch wird in der Vereinssatzung die Art und Weise, wie der Musikverein arbeiten soll, geregelt.

Anpassung der Satzung

Den Entwurf für eine Änderung der Satzung zum Beschluss in der anstehenden Mitgliederversammlung am 27. September 2021 finden sie hier:

Satzung des Musikvereins Ebnet e.V in der derzeit gültigen Fassung

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 23. Februar 1975, geändert in den Mitgliederversammlungen am 30. Januar 1981, im März 1997, am 14. März 2011 und 11. März 2019

Stand: 11. März 2019

Den Entwurf für eine Änderung der Satzung zum Beschluss in der anstehenden Mitgliederversammlung am 27. September 2021 finden sie hier:

  • Der Verein wurde im Jahre 1923 gegründet und trägt den Namen “Musikverein Ebnet e.V.”
  • Der Verein hat seinen Sitz in 79117 Freiburg-­Ebnet.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern die Förderung kultureller Ziele und zwar insbesondere:

a) Der Verein pflegt die Blasmusik und bewahrt und fördert damit in gemein-­‐ nütziger Weise das heimatliche Brauchtum.

b) Der Verein ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den Ausbildungs-­‐ stand der Musiker und das musikalische Niveau des Orchesters zu heben.

c) Dem Verein angeschlossen ist die Bläserjugend; damit soll in zeitgemäßer Weise den Erfordernissen der Jugendpflege Rechnung getragen werden. Die Ausbildung der Zöglinge und Jungmusiker richtet sich nach einer vom Gesamtvorstand erlassenen Ausbildungsordnung.

Der Verein hat die Aufgabe, die sich aus Buchstabe a) bis c) ergebenden gemeinsamen Belange der Mitglieder zu vertreten.

Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(3) Der Vorstand und andere ehrenamtlich Nebentätige können bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG von bis zu 500,-­ € im Jahr erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Freiburg -­ Ortsverwaltung Ebnet -­‚ die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(1) Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht. Sie soll das 15. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Dirigent zusammen mit dem Gesamtvorstand. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den durch den Dirigenten festgesetzten Proben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung. Das aktive Mitglied ist von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit. Über die Mitwirkung der aktiven Mitglieder bei Veranstaltungen Dritter trifft der geschäftsführende Vorstand entsprechende Richtlinien.

(2) Förderndes Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Jedes fördernde Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet. Die Höhe dieses Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Zum Ehrenmitglied des Vereins wird ernannt, wer

a) mindestens 50 Jahre dem Verein als förderndes Mitglied angehört

b) mindestens 40 Jahre dem Verein als aktives Mitglied angehört.

(4) Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied wird der Tätigkeit eines aktiven Mitgliedes gleichgestellt.

(5) Der Gesamtvorstand (§ 7 Abs. 2) kann außergewöhnliche Verdienste um den Verein durch einstimmigen Beschluss mit der Ehrenmitgliedschaft außerhalb des Rahmens nach Abs. 3 würdigen.

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Musikverein Ebnet unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vom Musikverein Ebnet vorgegebenen EDV-System gespeichert und aktualisiert. Bei Austritt, Ausschluss oder Tod werden die Daten archiviert und nach der gesetzlich vorgegebenen Frist gelöscht.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DGSVO
  • Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
  • Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
  • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
  • Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
  • Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO

(3) Den Funktionsträgern in den Organen des Vereins, allen ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzrichtlinie schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzrichtlinie wird vom geschäftsführenden Vorstand des Vereins beschlossen.

(5) Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Musikverein Ebnet grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes notwendig sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(6) Der Musikverein Ebnet veröffentlicht besondere Ereignisse des Vereinslebens in Wort, Bild, Ton und Film. Die Datenschutzrichtlinie regelt, welche Daten weitergegeben werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Musikverein Ebnet Einwände gegen eine solche Veröffentlichung oder Weitergabe seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung oder Weitergabe.

(7) Als Mitglied des Oberbadischen Blasmusikverbandes (OBV) ist der Musikverein Ebnet verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an diesen Dachverband zu melden.

(1) Der Verein würdigt langjährige aktive und fördernde Mitgliedschaft durch die Verleihung des Vereinsabzeichens in besonderer Ausstattung.

(2) Verliehen wird

a) für ununterbrochene fördernde Mitgliedschaft:

  • von 30 Jahren das Vereinsabzeichen in Gold
  • von 20 Jahren das Vereinsabzeichen in Silber
  • von 15 Jahren das Vereinsabzeichen in Bronze

b) für ununterbrochene aktive Mitgliedschaft

  • von 25 Jahren das Vereinsabzeichen in Gold
  • von 15 Jahren das Vereinsabzeichen in Silber
  • von 10 Jahren das Vereinsabzeichen in Bronze

§ 3 Abs. 4 gilt hier entsprechend

(3) Wechselt ein Mitglied von der fördernden in die aktive Mitgliedschaft oder umgekehrt, so kann der Vorstand die Ehrung zu einem von Absatz 2 abweichenden Zeitpunkt beschließen: dasselbe gilt bei Unterbrechung der Mitgliedschaft.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, verdiente Mitglieder des Vereins zur Ehrung durch den Blasmusikverband nach Maßgabe der Verbandssatzung vorzuschlagen.

(1) Der Austritt eines aktiven oder fördernden Mitglieds kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

(2) Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ausgeschlossen werden

a) wer das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt;

b) wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Gesamtvorstand. Dieser besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand und

b) dem Beirat.

(3) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Ersten Vorstand,

b) dem Zweiten Vorstand, gleichzeitig Stellvertreter des Ersten Vorstandes,

c) dem Schriftführer und

d) dem Rechner.

(4) Der Beirat setzt sich zusammen aus

a) 2 aktiven Mitgliedern,

b) 2 fördernden Mitgliedern,

c) dem Obmann des Orchesters und seinem Stellvertreter,

d) dem Veranstaltungswart,

e) dem lnventarverwalter und

f) dem Jugendwart.

Gegebenenfalls können weitere Beiratsmitglieder von der Mitgliederversammlung benannt sowie den bereits gewählten Beiräten weitere Funktionen für dauernd oder vorübergehend übertragen werden. Der Vorstand kann ferner aus gegebenen Anlass andere Mitglieder zur Erledigung bestimmter, zeitlich befristeter Aufgaben heranziehen.

(5) Der Gesamtvorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorstandes – oder falls dieser verhindert ist – die seines Stellvertreters.

(6) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Bei der Wahl der aktiven Beisitzer und des Obmanns des Orchesters und seines Stellvertreters sind nur die aktiven Mitglieder unabhängig vom Lebensalter stimmberechtigt.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

a) der Erste Vorstand

b) der Zweite Vorstand

c) der Schriftführer

d) der Rechner

Die unter a) bis d) Genannten sind einzeln vertretungsberechtigt.

(8) Sämtliche Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger durch die Mitgliederversammlung gewählt sind.

(9) Der Gesamtvorstand stellt eine Geschäftsordnung auf, in der die besonderen Pflichten und Befugnisse der Mitglieder des Gesamtvorstandes geregelt werden.

(1) Die Mitgliederversammlung hat spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres stattzufinden. Die Einberufung hat mindestens eine Woche zuvor unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung ist ortsüblich durch Veröffentlichung im „Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung Freiburg-­Ebnet” bekannt zu machen.

(2) Durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung werden die Angelegenheiten des Vereins geordnet, soweit sie nicht vom Gesamtvorstand zu besorgen sind.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes volljährige Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. § 7 Abs. 6 Satz 2 ist zu beachten.

(4) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle volljährigen Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Die Wahl des Gesamtvorstandes (§ 7 Abs. 6) auf diese Weise ist ausgeschlossen.

(5) Anträge und Anregungen der Mitglieder sind dem Ersten Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung mitzuteilen.

(6) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen,

a) wenn es der Erste Vorstand nach Anhörung des Gesamtvorstandes für angemessen erachtet, oder

b) wenn mindestens der dritte Teil aller Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer
zu unterschreiben.

(1) Die Versammlung der aktiven Mitglieder (Musikerversammlung) wird mindestens einmal jährlich oder wenn es mindestens 10 Mitglieder des Orchesters fordern vom Obmann des Orchesters einberufen und geleitet. Der Erste Vorstand, der über den Zeitpunkt der Versammlung unterrichtet wird, kann an der Versammlung teilnehmen.

(2) In der Musikerversammlung werden die Angelegenheiten des Orchesters besprochen. Dort beschlossene Anregungen und Empfehlungen werden vom Obmann, seinem Stellvertreter und den aktiven Beisitzern dem Vorstand vorgetragen. Die Musikerversammlung ist von den Beschlüssen des Vorstands zu unterrichten.

(1)  Das Amt jedes Mitgliedes des Gesamtvorstandes ist ein Ehrenamt.

(2) Die Wahl des Dirigenten wird vom Gesamtvorstand getroffen. Über die Rechte und Pflichten des Dirigenten ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Verein soll im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens ein öffentliches Konzert durchführen.

(4) Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft des für ihn regional zuständigen Musikverbandes und strebt an, mindestens einmal innerhalb von 5 Jahren an einem Wertungsspiel teilzunehmen.

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für eine Änderung der Satzung sind die Stimmen von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Vereinsvermögen darf nur entsprechend § 2 der Satzung verwendet werden.